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Zulassungshinweis

Verfasst: 11.05.2008 10:30
von Ralpax
Wichtiger Zulassungs-Hinweis
Im Rahmen der bundeseinheitlichen Zulassung wird eine Bauartgenehmigung der Segways nach deutschem Verkehrsrecht erforderlich sein. Alle Einzelzulassungen in den Bundesländern verlieren ab diesem Zeitpunkt Ihre Gültigkeit.
Unsere Kunden erhalten dann von uns die "CoC"-Papiere.
Wichtig:
Händler im Ausland oder Grauimporteure können Ihnen die "CoC"-Papiere nicht ausstellen. Ohne diese Papiere darf Ihr Segway dann nicht mehr betrieben werden.

Gefunden: http://www.segwaypoint-hamburg.de/news.htm
Ist das wahr oder nur Angstmache?
Bei eBay fallen die Preise !

MfG.
Ralpax

Re: Zulassungshinweis

Verfasst: 11.05.2008 11:47
von hufi
Ich habe vor ca. 2 Wochen mit dem zuständigen Sachbearbeiter des KBA telefoniert. Eine bundeseinheitliche Zulassung ist aus deren Sicht zur Zeit (noch) nicht möglich. COC - Papiere werden von deutschen Behörden nicht ausgestellt.
Die bisher mit Zulassungen nach § 70 i.V. § 21 StVZo betriebenen Fahrzeuge weisen durch den §21 (TÜV) ihre Konfomität mit dem Serienzustand der Segways nach und haben eine Betriebserlaubnis vom StVA, ob andere Kisten COC haben oder nicht ist sch...egal.
Sollte also wider Erwarten doch eine bundeseinheitliche Zulassung erfolgen, ist ein Betrieb dieser Eigenimporte problemlos weiter möglich.
Es ist genau das gleiche Procedere wie bei jedem anderen Eigenimport von Kfz aus nicht EU - Ländern, z.B. Harley. Die bei anderen Kfz - Importen notwendigen und sehr teuren Abgasgutachten entfallen bei uns ja.
Also keine Panik!

Gruß
Hufi

Re: Zulassungshinweis

Verfasst: 25.05.2008 21:29
von Rene
Nur keine Panicmache, "hufi" hat Recht.

Alle bis jetzt zugelassenen Segway, egal ob Gen1 oder Gen2 haben ja alle eine Vollabnahme
gemäß § 21 StVZO durchlaufen und es wurde vom TÜV in dem Gutachten/Betriebserlaubnis
bestätigt das an dem Fahrzeug (Segway) eine Abnahme nach StVZO durchgeführt wurde und
daß das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Vom Straßenverkehrsamt/ Zu-
lassungsstelle wurde die Betriebserlaubnis auf dem Gutachen vom TÜV erteilt. :tiptip:

Die Bezirksregierung (Bundesland) z.B. in NRW hat dann zusätzlich eine Ausnahmegenemigung
erteilt und darauf hingewiesen, das gemäß §§3+4 Abs.1 das Fahrzeug mit der vom TÜV erstellten
Betriebserlaubnis auf öffentlicher Straßen in Betrieb gesetzt werden darf.

Also, wenn die Ausnahmegenehmigung nicht verlängert wird, bleibt das Gutachten/Betriebserlaubnis
ja noch weiter bestehen. Sollte eine Allgemeine Zulassung erfolgen, gehe ich davon aus, das wir die
unbefristete Betrieberlaubnis weiter benutzen können. Ist doch bei anderen Fahrzeugen auch so.

Ich denke mir, das alles Andere Panikmache ist. :shock1:

Rene :-ss

ps. sollte die Ausnahmegenehmigung nicht verlängert werden und keine Allgemeine Zulassung erfolgen,
dann fahre ich mit meinem Seg. eben wieder so, wie ich es von 2005 bis August 2007 gemacht habe,
mit einer gültigen Haftpflichtversicherung um dem Pflichtversicherungsgesetz genüge zu tun und
nun dann zusätzlich mit einer Betriebserlaubnis welche mir bescheinigt, das mein Seg. den gesetzl.
Vorschriften entspricht. Also, schlimmer als vor der Zulassung kann es ja nicht kommen.