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Strafrechtliche Folgen

Verfasst: 19.02.2008 00:46
von Zitterwilli
Hallo miteinander.

Weiß jemand genau, was auf einen zukommt, wenn er mit einem nicht zugelassenen Segway von der Polizei aufgegriffen und entsprechend angezeigt wird? Zum einen wird das doch "Fahren ohne Versicherungsschutz" sein sowie "Fahren ohne Betriebserlaubnis".
Oder?
Und was erwartet mich da an Bußgeld oder Punkte in Flensburg?

Das wäre doch mal interessant, denke ich. Ich konnte dazu leider nichts finden.

Grüße

Re: Strafrechtliche Folgen

Verfasst: 19.02.2008 09:30
von thomas
Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Segway#Rec ... ungsfragen.

Ein Verstoss gegen die Versicherungspflicht wird als Straftat verfolgt, was recht unangenehm werden kann und mehreren Segway-Fahrern bereits passiert ist. Im hartnäckigen Wiederholungssfall (und wer mag seinen Segway unbenutzt in der Garage stehen lassen?) droht tatsächlich die Haftstrafe (§6 PflVG). Der Staat kann sich nicht auf der Nase herumtanzen lassen. Er hilft uns aber mit den Instrumenten "Kontrahierungszwang" und "Annahmefiktion", siehe http://www.thomasknauf.de/ginger/Urteil_Provinzial.pdf).

Ein Verstoss gegen die Betriebserlaubnispflicht wird gemäß Bußgeldkatalog Nr. 175 (siehe http://www.verkehrsportal.de/bussgeldka ... atv_49.php) mit Euro 50 Bußgeld und drei Punkten sanktioniert. Ich kenne keinen einzigen Segway-Fahrer, der dazu schon herangezogen wurde. Oder gibt es hier jemanden, dem das passiert ist?

Re: Strafrechtliche Folgen

Verfasst: 19.02.2008 10:32
von snake1111
die frage ist was passiert wenn es zu einem unfall, erst recht mit personenschaden kommt.....

Re: Strafrechtliche Folgen

Verfasst: 19.02.2008 12:00
von thomas
Ich zitiere dazu aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.6.1951 mit AZ II ZR 29/50:

"Im Gegensatz zu den strengen Anforderungen in Bezug auf den Besitz der Fahrerlaubnis haben die Versicherer dagegen keine Bestimmung für den Fall getroffen, dass das benutzte Kraftfahrzeug selbst noch nicht behördlich zum Verkehr zugelassen ist (Harm RechtdKraftF 30, 257 und 271). Auch in den AKB sind solche nicht enthalten. Wenn aber die Leistungspflicht des Versicherers von der behördlichen Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr hätte abhängig gemacht werden sollen, so hätte diese Erfordernis ebenso wie bei der Fahrerlaubnis besonders aufgestellt weren müssen (RG in Deutsches Autorecht 1929, 142). §2 AKB gibt hiernach der Beklagten nicht das Recht, den Versicherungsschutz deshalb zu verweigern, weil das Kraftrad des Klägers nicht zum Verkehr zugelassen war.

An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger durch die Benutzung des noch nicht zugelassenen Kraftrades eines Vergehens nach §23 KFG schuldig gemacht hatte und dass sich der Unfall bei Ausführung dieses Vergehens ereignet hatte. Dieser Tatbestand hätte nach §17 Ziff 3a AKB nur für die Unfallversicherung einen Haftungsausschluss der Beklagten begründet. Dagegen lässt er nach den Versicherungsbedingungen die Leistungspflicht der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung unberührt."

Grundsatz: Das Pflichtversicherungsrecht wurde im Interesse des Verkehrsopferschutzes geschaffen. Es soll für potenzielle Verkehrsopfer einen allumfassenden Versicherungsschutz sicherstellen. Ein Verkehrsopfer muss sich selbst dann auf den Versicherungsschutz verlassen können, wenn es das Opfer einer unerlaubten Fahrt geworden ist.

Also - nicht immer alles glauben und schlucken, was Versicherungen sagen und entscheiden....

Re: Strafrechtliche Folgen

Verfasst: 19.02.2008 12:15
von snake1111
das mag schon stimmen, aber ich gehe mal davon aus das sich die versicherung in diesem falle, egal was die gesetzeslage ist, auf jeden fall die kohle versuchen wird wieder zu holen. sprich man sich auf einen prozess einstellen kann...