Liste von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem Segway
Verfasst: 22.10.2009 16:43
Hallo zusammen,
folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten können durch die Polizei oder kommunale Verkehrsüberwachung geahndet werden.
Die Verstöße beziehen sich hierbei auf den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog!!!
Verstöße des Führers von Mobilitätshilfen (Kraftfahrzeugführer):
• Sie setzten die elektronische Mobilitätshilfe ohne Typgenehmigung bzw. ohne gültiges Versicherungskennzeichen in Betrieb.
§ 2 Nr. 1, 2, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 50,- EUR + 1 Punkt
• Sie setzten die elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb und verstießen dabei gegen die Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung.
§ 4 Nr. 1, 2, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 50,- EUR + 3 Punkte
• Sie führten die Mobilitätshilfe und verstießen dabei gegen die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen.
§ 5 Abs. 1, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie führten die Mobilitätshilfe, ohne dass das Fahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet war.
§ 6, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie führten die Mobilitätshilfe, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachgewiesen zu haben.
§ 3, § 8 Nr. 2 MobHV, § 24 StVG -> 20,- EUR
• Soweit der zuständigen Person die Berechtigung zum Führen eines Segways nicht ausgehändigt (analog Führerschein nicht mitgeführt)
§ 4 oder § 5, § 75 FeV, § 24 StVG -> 10,- EUR
• Sie benutzten nicht den/die *) vorhandenen Schutzstreifen/Radfahrstreifen/Radwegefurt/Radweg
§ 7 Abs. 2, 3 Satz 1, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
Befährt der Segway-Führer ohne Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 6 MobHV eine Fußgängerverkehrsfläche, richtet sich der Verstoß nach den Vorschriften der StVO (z. B. missbräuchliche Benutzung des Gehwegs) und ist nach den Vorschriften des § 2 der StVO zu ahnden (die Vorschriften der MobHV treffen nur zu, wenn er die Fahrbahn oder andere Teile benutzt).
• Sie benutzten außerhalb geschlossener Ortschaft die Fahrbahn einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen
§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie fuhren nicht möglichst weit rechts.
§ 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR
• Sie fuhren verbotswidrig nebeneinander.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR
• Sie fuhren freihändig.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR
• Sie zeigten die Richtungsänderung nicht an.
§ 7 Abs. 4 S. 5, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 10,- EUR
Weitere Verstöße durch den Fahrer, insbesondere Verhaltensverstöße, werden auf Grund von § 7 Abs. 1 MobHV nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung geahndet.
Verstöße des Halters:
• Sie ordneten die Inbetriebnahme des zulassungsfreien Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an, obwohl es nicht der Typgenehmigung
entspricht bzw.ließen sie zu.
§ 4 Abs. 6, § 48 FZV, § 2 MobHV, § 24 StVG - > 50,00 Euro + 3 Punkte
• Sie ordneten die Inbetriebnahme des vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an, obwohl es kein gültiges
Versicherungskennzeichen führte bzw. ließen sie zu.
§ 4 Abs. 6, § 48 FZV, § 2 MobHV, § 24 StVG - > 40,00 Euro + 1 Punkt
• Das "Gestatteten durch den Halter" des Führens der Mobilitätshilfe ohne dass der Fahrer mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas
nachgewiesen hat, kann nur unter den Voraussetzungen des "doppelten Vorsatzes" verfolgt werden. Dann wären folgende Tatbestände zutreffend:
§ 3, § 8 Nr. 2 MobHV, § 24 StVG i.V.m. § 14 OWiG -> 20,- EUR
Gruß
DjMaddes
folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten können durch die Polizei oder kommunale Verkehrsüberwachung geahndet werden.
Die Verstöße beziehen sich hierbei auf den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog!!!
Verstöße des Führers von Mobilitätshilfen (Kraftfahrzeugführer):
• Sie setzten die elektronische Mobilitätshilfe ohne Typgenehmigung bzw. ohne gültiges Versicherungskennzeichen in Betrieb.
§ 2 Nr. 1, 2, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 50,- EUR + 1 Punkt
• Sie setzten die elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb und verstießen dabei gegen die Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung.
§ 4 Nr. 1, 2, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 50,- EUR + 3 Punkte
• Sie führten die Mobilitätshilfe und verstießen dabei gegen die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen.
§ 5 Abs. 1, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie führten die Mobilitätshilfe, ohne dass das Fahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet war.
§ 6, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie führten die Mobilitätshilfe, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachgewiesen zu haben.
§ 3, § 8 Nr. 2 MobHV, § 24 StVG -> 20,- EUR
• Soweit der zuständigen Person die Berechtigung zum Führen eines Segways nicht ausgehändigt (analog Führerschein nicht mitgeführt)
§ 4 oder § 5, § 75 FeV, § 24 StVG -> 10,- EUR
• Sie benutzten nicht den/die *) vorhandenen Schutzstreifen/Radfahrstreifen/Radwegefurt/Radweg
§ 7 Abs. 2, 3 Satz 1, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
Befährt der Segway-Führer ohne Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 6 MobHV eine Fußgängerverkehrsfläche, richtet sich der Verstoß nach den Vorschriften der StVO (z. B. missbräuchliche Benutzung des Gehwegs) und ist nach den Vorschriften des § 2 der StVO zu ahnden (die Vorschriften der MobHV treffen nur zu, wenn er die Fahrbahn oder andere Teile benutzt).
• Sie benutzten außerhalb geschlossener Ortschaft die Fahrbahn einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen
§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie fuhren nicht möglichst weit rechts.
§ 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR
• Sie fuhren verbotswidrig nebeneinander.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR
• Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR
• Sie fuhren freihändig.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR
• Sie zeigten die Richtungsänderung nicht an.
§ 7 Abs. 4 S. 5, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 10,- EUR
Weitere Verstöße durch den Fahrer, insbesondere Verhaltensverstöße, werden auf Grund von § 7 Abs. 1 MobHV nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung geahndet.
Verstöße des Halters:
• Sie ordneten die Inbetriebnahme des zulassungsfreien Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an, obwohl es nicht der Typgenehmigung
entspricht bzw.ließen sie zu.
§ 4 Abs. 6, § 48 FZV, § 2 MobHV, § 24 StVG - > 50,00 Euro + 3 Punkte
• Sie ordneten die Inbetriebnahme des vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an, obwohl es kein gültiges
Versicherungskennzeichen führte bzw. ließen sie zu.
§ 4 Abs. 6, § 48 FZV, § 2 MobHV, § 24 StVG - > 40,00 Euro + 1 Punkt
• Das "Gestatteten durch den Halter" des Führens der Mobilitätshilfe ohne dass der Fahrer mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas
nachgewiesen hat, kann nur unter den Voraussetzungen des "doppelten Vorsatzes" verfolgt werden. Dann wären folgende Tatbestände zutreffend:
§ 3, § 8 Nr. 2 MobHV, § 24 StVG i.V.m. § 14 OWiG -> 20,- EUR
Gruß
DjMaddes