@ Rene Du dürftest Recht haben.
in
[u]http://www.stiftung-ear.de/faq/in_ve ... 680 [/u] lese ich
Abschrift:
Zu welchem Zeitpunkt gilt ein Gerät als in Verkehr gebracht? (Stand: 14. September 2009)
Das ElektroG definiert den Begriff "in Verkehr bringen" nicht. In der Richtlinie 89/336/EWG (EMV-Richtlinie) wird dieser Begriff ebenfalls verwendet und in dem Leitfaden zu dieser Richtlinie erläutert. Ebenfalls wird der Begriff in dem " Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien " definiert. Diese Definitionen sind nachstehend in Auszügen wiedergegeben:
Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).
U. a. in folgenden Fällen handelt es sich nicht um In-Verkehr-Bringen:
wenn ein Produkt einem Hersteller zur weiteren Verarbeitung überlassen wird;
wenn das Produkt für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befindet;
wenn es im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert, ausschließlich mit dessen Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem Fall gilt der Dritte als Hersteller.
Wer bringt (bei Importen) Geräte in Deutschland in Verkehr?
Geräte werden immer von dem Hersteller gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG in Verkehr gebracht. Im Falle von Importen sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden:
1.Der (ausländische) Hersteller ist in Deutschland registriert (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG):
Geräte werden zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, sobald sie in den Geltungsbereich des ElektroG gelangen. Dies ist dann der Fall, wenn sie dem Importeur überlassen werden.
2.Der in Deutschland ansässige Importeur ist als Hersteller registriert (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG):
Geräte werden in Verkehr gebracht, wenn der Importeur sie einem Dritten im Geltungsbereich des ElektroG überlässt. So lange er sie in seinem Lager aufbewahrt, gelten sie nicht als in Verkehr gebracht.
Gelten Geräte, die für den Eigenbedarf hergestellt oder importiert werden, als in Verkehr gebracht? (Stand: 02. Januar 2008)
Importiert ein Unternehmen Elektro- und Elektronikgeräte für den Bedarf im eigenen Unternehmen, gelten sie im Allgemeinen nicht als in den Verkehr gebracht. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Geräte tatsächlich selbst nutzen und nicht gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen will.
Dasselbe gilt für Geräte, die für den Eigenbedarf selbst hergestellt wurden.
Etwas anderes kann gelten, wenn jemand z.B. im Zuge von Projektarbeiten auch einmalig Gerätschaften einführt mit dem Ziel, sie nach Projektende weiter zu veräußern. Dann hätte er zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung als Hersteller i.S.d. ElektroG zu gelten mit den daraus resultierenden Pflichten.
Wenn gebrauchte Geräte aufgearbeitet und wieder verkauft werden, gelten sie dann als erstmals in Verkehr gebracht und ist daher der Aufarbeiter zur Registrierung verpflichtet? (Stand: 02. September 2005)
Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet.
Voraussetzungen dafür sind:
1.Die Geräte werden praktisch unverändert zum Ursprungszustand wieder in Verkehr gebracht. Das heißt, Aufarbeitungen und Reparaturen zum Ursprungszustand können vorgenommen werden, nicht jedoch Veränderungen in einem Ausmaß, dass ein "quasi neues Gerät" entsteht.
2.Die gebrauchten Geräte waren zuvor in Deutschland im Verkehr.
Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.
Bezieht sich das Datum des In-Verkehr-Bringens auf den Start einer Produktserie oder auf jedes einzelne Gerät?
Maßgebend für die Mengenmeldungen ist das Datum des In-Verkehr-Bringens jedes einzelnen Geräts.
Gruß Gerhard